Online Lerneinheit Stellwerk

Planung

Im letzten Schuljahr richtet die Lehrperson sich am Lehrplan und an der Berufswahl der Jugendlichen aus. Die Jugendlichen sollen an denjenigen Themen arbeiten, die ihnen später in ihrem Beruf hilfreich sind. 

Pensen Lehrpersonen

Mitte der 2. Sek absolvieren die Schülerinnen und Schüler den Stellwerktest.  Aufgrund dieser Standortbestimmung, sowie den Wünschen und Zielen der Schülerinnen und Schüler, werden im anschliessenden Stellwerkgespräch die Schwerpunkte für die 3. Sek und somit ein grosser Teil des Wahlfachangebots festgelegt. Denn in der 3. Sek findet rund ein Drittel der Unterrichtslektionen im Wahlfach statt. 
 
Anfangs März finden zudem die Aufnahmeprüfungen fürs Kurzzeit-Gymnasium statt. Ein Teil der Schülerinnen und Schüler verlässt aufgrund der bestandenen Aufnahmeprüfung die Volksschule nach der 2. Sek. 

Dies hat Auswirkungen auf die Planung der Pensen der Lehrpersonen. 

Planung Pensen 3. Sek

  • Die Schulen müssen jeweils bis Ende Februar, spätestens bis Mitte März, dem Volksschulamt die Klassenbildung (VZE-Aufteilung bekannt geben). Zudem planen sie ein Wahlfachangebot, aus dem die Schülerinnen und Schüler auswählen können. Das bedeutet, dass gewisse Wahlfächer infolge von zu wenig Anmeldungen nicht zustande kommen. Im Extremfall bewirkt dies auch eine Änderung der Klassenbildung. 
  • Kündigungen und Teilkündigung von Lehrpersonen auf Ende des Schuljahres müssen unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist (also bis Ende März) ausgesprochen und von der betroffenen Lehrperson empfangen werden. Aufgrund der zeitlichen Planung ist es unter Umständen nicht möglich, die Kündigung oder Teilkündigung rechtzeitig auszusprechen. 
  • Die Planung des neuen Schuljahres soll zunächst aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre erfolgen. Dies betrifft einerseits die erwartete Zahl der Abgängerinnen und Abgänger ins Kurzzeit-Gymnasium und anderseits das bisherige Wahlverhalten bei der Auswahl der Wahlfächer. Die Planung geht also von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreffenden Situation aus. 
  • Ergeben sich nachträglich (unerwartete) Änderungen in der Planung, ist zu prüfen, ob sich dies auf die Anstellungsverhältnissen der Lehrpersonen auswirkt. Sind solche Auswirkungen vorhanden, müssen die weiteren Schritte geplant werden.

Zusätzliche Lektionen

  • Tendenziell einfach ist die Ausgangslage, wenn ein zusätzliches Wahlfach abgedeckt werden muss. In diesen Fall sollen die zusätzlichen Lektionen vorzugsweise durch eine bereits angestellte Lehrperson übernommen und deren Beschäftigungsgrad erhöht werden. 
  • Der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson kann nicht auf mehr als 100 % erhöht werden. Falls eine Lehrperson dennoch zusätzlichen Lektionen übernehmen möchte, muss der entstehende positive Arbeitszeitsaldo im folgenden Schuljahr kompensiert werden. 
  • Auf eine Anstellung einer zusätzlichen Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 35 % soll nach Möglichkeit verzichtet werden.

Wegfallende Lektionen

Deutlich komplexer ist die Ausgangslage, wenn sich die Zahl der Lektionen reduziert. Als Grundsatz gilt dabei zu beachten: Eine Kündigung oder Teilkündigung durch den Arbeitgeber gilt als einschneidende Massnahme. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (ein Grundsatz des Verwaltungshandelns) verlangt, dass zunächst mildere Massnahmen geprüft werden müssen, mit denen das Ziel ebenfalls erreicht werden kann. Selbstverständlich muss der Schulbetrieb in einem vernünftigen Rahmen organisierbar sein. 
Alternativen zu einer Kündigung oder einer Teilkündigung könnten sein: 
  • Übernahme von Lektionen an anderen Klassen – evtl. kommt einer anderen Lehrperson eine Reduktion gelegen
  • Zuteilung von Arbeitsstunden in anderen Tätigkeitsbereichen, insbesondere im Tätigkeitsbereich Schule
  • Reduktion des Beschäftigungsgrads im Einverständnis mit der betroffenen Lehrperson

Kündigung oder Teilkündigung

  • Falls eine Kündigung oder Teilkündigung unumgänglich ist, muss diese letztlich durch die Schulpflege entschieden werden.
  • Aus schulorganisatorischen Gründen kann eine Kündigung oder Teilkündigung auch ausserhalb des ordentlichen Termins, vollzogen werden, aber unter Einhaltung der viermonatigen Kündigungsfrist. Wird beispielsweise die Teilkündigung erst im Mai ausgesprochen, erhält die betroffene Lehrperson bis Ende September den bisherigen Lohn. Selbstverständlich hat sie bis Ende September die entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen. Die Schulleitung teilt ihr entsprechende Arbeiten zu. 
  • Bei einem grösseren Stellenabbau empfiehlt das Volksschulamt, einer einzigen Lehrperson eine Kündigung auszusprechen und den Abbau nicht durch mehrere Teilkündigungen bei verschiedenen Lehrpersonen zu vollziehen.